§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
(1) 1Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. 2Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die
- 1.
- im Körper einer Person transportiert wurden,
- 2.
- in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
- 3.
- sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.
(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach
§ 16c gewährt.
Frühere Fassungen von § 17 EZulV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit ... gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen". ... entsprechend." 7. Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit ... des Titels 6 wird gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst". 10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: „Titel 6 Zulage für die Pflege ...
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