§ 23e Zulage für Minentaucher
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) 1Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2Die Zulage beträgt:
- 1.
- wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392 Euro monatlich,
- 2.
- im Übrigen 270 Euro monatlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 EZulV Allgemeine Voraussetzungen (vom 01.05.2017) ... (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV ... eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage." 5. In § 23e Abs. 4 wird die Angabe § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f" durch die ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter „Kampfschwimmer und" gestrichen. b) Die Angabe zu ... Wörter „Kampfschwimmer- oder" gestrichen und werden nach der Angabe „§ 23e " die Wörter „und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § ... „0,77 Euro" durch die Angabe „1,07 Euro" ersetzt. 15. § 23e wird wie folgt gefasst: „§ 23e Zulage für Minentaucher (1) ... Euro" ersetzt. 15. § 23e wird wie folgt gefasst: „§ 23e Zulage für Minentaucher (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... „(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt." 7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: ... Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt." 8. Die Überschrift vor ... 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)" gestrichen. 17. § 23e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro" ... In Nummer 1 werden die Wörter „Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e " durch die Wörter „Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1" ersetzt. ... nach § 23e" durch die Wörter „Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ... wird angefügt: „Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt." 20. § 23i wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62565.htm