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Änderung § 23e EZulV vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23e EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23e EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23e Zulage für Minentaucher


(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) 1 Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392 Euro monatlich,

2. im Übrigen 270 Euro monatlich.

(Text alte Fassung)

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.

(Text neue Fassung)

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung) 

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