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Änderung § 6 EZulV vom 01.10.2013

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§ 6 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.