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Änderung § 23d EZulV vom 01.01.2020

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§ 23d EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23d EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. 1
Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) 1 Die Maschinenzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung
auf Schiffen

a)
der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 32,10 Euro monatlich,

b)
sonstiger Eigner 21,40 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,07 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5)
Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.

(Text neue Fassung)

(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

(2) 1 Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen

1.
der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,

2.
sonstiger Eigner 21,40 Euro.

(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung)