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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 5 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
    § 2a Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
       § 3 Allgemeine Voraussetzungen
       § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
       § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluss der Zulage
       § 6 (aufgehoben)
       § 6a (aufgehoben)
    Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
       § 7 Allgemeine Voraussetzungen
       § 8 Höhe der Zulage
       § 9 Berechnung der Zulage
    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
       § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
       § 12 Allgemeine Voraussetzungen
       § 13 Höhe der Zulage
       § 14 Berechnung der Zulage
       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
    Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
       § 16 Zulage für Klimaerprobung
       § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
       § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
(Text neue Fassung)

 
       § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
    § 17a Allgemeine Voraussetzungen
    § 17b Höhe der Zulage
    § 17c Ausschluss der Zulage
    § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehen des Anspruchs
    § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
    § 22 Zulage für besondere Einsätze
    § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
    § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
    § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
    § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
    § 23e Zulage für Minentaucher
    § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    § 23h Zulage für Fallschirmspringer
    § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    § 23l Zulage für Bergführer
    § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
    § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 5 Ausschluss der Zulage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. (weggefallen)

2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),

3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag
nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 9,
in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13,

5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes,

5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,

6a. einer Zulage nach
§ 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind
oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit
der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.



Die Zulage wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. wenn
der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr


(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3)
Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.



(1) 1 Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. 2 Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1. im Körper einer Person transportiert wurden,

2. in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder

3. sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3)
Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4)
Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.


(heute geltende Fassung) 

§ 17c Ausschluss der Zulage


1 Die Zulage wird nicht gewährt

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1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2.
folgenden Besoldungsempfängern:



1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

3.
folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

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aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder



aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Zulage für besondere Einsätze


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(1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie



(1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

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(2) 1 Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1.
in der GSG 9 der Bundespolizei 500 Euro monatlich,

2.
im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469 Euro monatlich,

3.
im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 375 Euro monatlich,

4. als Flugsicherheitsbegleiter
der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325 Euro monatlich,

4a.
in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich,

5.
in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich.

2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung.

(3) 1 Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.



(2) 1 Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:


Nummer |
Verwendung | Betrag
(in Euro
pro Monat)


1 | 2

1 |
in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500

2 |
im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469

3 |
im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | 375

4 | im Bundeskriminalamt
in einem Mobilen Einsatzkommando

5 |
in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen
Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung
eingerichtet ist

6 | in
der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge
oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten
veränderten Identität (Legende) | 325

7 |
in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | 250

8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind

9 |
in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | 188.

10 |
in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft

11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes
in einer Observationsgruppe

12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes
als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter
im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse

13 |
bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst
als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten
Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker



2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2. Angehörige der Beweissicherungs-
und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) 1 Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal


(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,

2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder

3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) 1 Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro,

2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro,

3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,

4. Flugschüler 96 Euro.

2 Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. 3 Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe




§ 23b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die

1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. 1 auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Bordzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 112,74 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 75,17 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 3,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

(4) 1 Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

1. südlich durch die Linie Dover-Calais,

2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. 2 Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben

1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 75,17 Euro monatlich gewährt,

2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote




§ 23c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) 1 Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. 2 Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) 1 Die U-Boot-Zulage beträgt für

1. a) Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung 322,20 Euro monatlich,

b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 144,96 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 10,74 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. 1
Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) 1 Die Maschinenzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung
auf Schiffen

a)
der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 32,10 Euro monatlich,

b)
sonstiger Eigner 21,40 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,07 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5)
Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

(2) 1 Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen

1.
der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,

2.
sonstiger Eigner 21,40 Euro.

(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23e Zulage für Minentaucher


(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) 1 Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392 Euro monatlich,

2. im Übrigen 270 Euro monatlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes


(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie

1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) 1 Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich,

2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 432 Euro monatlich,

3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres 372 Euro monatlich,

4. sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich,

5. Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich,

6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich,

7. Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich.

2 Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3 § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich

1. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro,

2. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro,

3. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich,

2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich.

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(6) § 22a bleibt unberührt.



(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


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(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1.125 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) 1 Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer
nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro monatlich,

2.
im Übrigen 550 Euro monatlich.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.



(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer

1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,

2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,

3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1
nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.

(2)
Die Zulage beträgt in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,

2. des Absatzes 1 Nummer 3

a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,

b)
im Übrigen 550 Euro,

3. des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr


(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,

2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,

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3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder

4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.



3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,

4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,

5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

7. notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.


(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

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1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder

2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.



1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,

2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder

3. nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.


(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

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(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.



(4) 1 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23p (neu)




§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr


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(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a) im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,

2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) 1 Die Zulage beträgt im Fall

1. des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a 500 Euro,

2. des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b 300 Euro,

3. des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

2 Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

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§ 23q (neu)




§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung


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(1) 1 Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. 2 Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts.

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§ 23r (neu)




§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien


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(1) 1 Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen


(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) 1 Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. 2 Die Rechtsverordnung erlässt

vorherige Änderung

1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,

2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.