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Abschnitt 5 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 5 Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen



(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) 1Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. 2Die Rechtsverordnung erlässt

1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.




§ 25 (aufgehoben)







§ 26 (aufgehoben)