(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.
(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIb des Bundes-Angestelltentarifvertrags und höher bedarf der Generaldirektor der Zustimmung des Verwaltungsrats.