(1) Von jedem Druckwerk gemäß §
3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern.
(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der Beginn der Pflichtablieferung entsprechend dem jeweiligen Stand der Errichtung des Deutschen Musikarchivs von dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gemäß §
24 bestimmt.
(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von Druckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.
§ 23 DBiblG ... handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, ...
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013