Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,
- 2.
- die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,
- 3.
- die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter,
- 4.
- Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013