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§ 23 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 23



Jeder nach § 19 Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden Kalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung enthalten.