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Änderung § 45 GrStG vom 03.12.2019

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§ 45 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 45 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.