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§ 4 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,

3.
Kenntnisse der Ausbildungsstätte,

4.
Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung,

5.
Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes,

6.
Bewirtschaften des Wildstands und Ausüben der Jagd,

7.
Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten,

8.
Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen,

9.
Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfstieren,

10.
Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Wildkrankheiten,

11.
Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.

 
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Zitierungen von § 4 RevjAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevjAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RevjAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...