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§ 5 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 RevjAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevjAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RevjAusbV Zwischenprüfung (vom 26.10.2007)
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 9 RevjAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage RevjAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin