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§ 9 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bauarbeiten an jagdbetrieblichen Einrichtungen,

2.
jagdliches Schießen und sichere Handhabung der Jagdwaffen,

3.
Führen eines Jagdhunds,

4.
Bau und Einsatz von Fallen,

5.
Vermessen von Wildschadens- und Wildäsungsflächen,

6.
Behandlung von erlegtem Wild.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Wildkunde, Revierkunde, Jagd- und Waffenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Wildkunde:

a)
Wildtierkunde,

b)
Wildernährung,

c)
Wildkrankheiten,

2.
im Prüfungsfach Revierkunde:

a)
Gestalten der Reviere, Wildhege,

b)
Bewirtschaften des Wildstands,

c)
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,

d)
Ermitteln und Verhüten von Wildschäden,

3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:

a)
Jagdausübung,

b)
Waffen und Jagdgeräte,

c)
Jagdhunde und Jagdhilfstiere,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll je Prüfungsfach höchstens 60 Minuten dauern.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.