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Artikel 4 - Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlGV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2015 Ärzte-ZV § 31, § 32a

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen."

2.
In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AsylVfBeschlGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfBeschlGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
Artikel 6 BlGewVFV Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die ...