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§ 1 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen



(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.

(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.



 

Zitierungen von § 1 HeizölLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht, 2. gegenüber den ...