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Artikel 1 - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)

V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Artikel 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.



 

Zitierungen von Artikel 1 GGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis