Bei Streitfällen nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entscheidet die Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren. Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn einer der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt oder wenn sie es ausnahmsweise zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.