§ 9 Übermittlung der Überwachungskopie
(1)
1Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 sowie der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach
§ 7 Absatz 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über öffentliche Telekommunikationsnetze erfolgen.
2Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können.
3Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach
§ 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden.
4Die Inanspruchnahme der öffentlichen Telekommunikationsnetze für die Übermittlung der Überwachungskopie ist auf die hierfür erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
(2) (aufgehoben)
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach
§ 14.
Frühere Fassungen von § 9 TKÜV
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interne Verweise§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021) ... gemäß § 8 und die Bereitstellung der Überwachungskopie gemäß § 9 sowie 5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur ... Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3, der §§ 16 ...
§ 36 TKÜV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021) ... 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 , § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung ... Wörter „§ 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. bb) In ... 96 oder § 113b des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des ... Wörter „§ 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 16. In ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung ... dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3, der §§ 16 ... 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 , § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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