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Änderung § 6 DBeglG vom 12.02.2009

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§ 6 DBeglG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 DBeglG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Teilzeitbeschäftigung


(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige vollzeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen.

(Text alte Fassung)

(2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.


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