(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage
1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage
1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage
1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet.
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage
1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 TabV (vom 07.03.2006) ... gebracht zu werden, a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. ... 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- ...
V. v. 28.06.2010 BGBl. I S. 851
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3382