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§ 1 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)

§ 1


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet.

(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung V. v. 19. Juni 2013 BGBl. I S. 1612 m.W.v. 27. Juni 2013

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Frühere Fassungen von § 1 Tabakverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2013Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
vom 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
aktuell vorher 01.01.2013 (26.06.2013)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
vom 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
aktuell vorher 01.01.2010 (12.07.2010)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
vom 28.06.2010 BGBl. I S. 851
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3382
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Tabakverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TabV
... Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht ...
§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... gebracht zu werden, a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. ... 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- ...
Anlage 1 TabV (zu § 1) (vom 30.12.2014)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 28.06.2010 BGBl. I S. 851
Artikel 1 6. TabVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009" durch die Angabe „31. ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
Artikel 1 7. TabVÄndV
... 2010 (BGBl. I S. 851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3382
Artikel 1 4. TabakVÄndV
... § 1 Abs. 1 Satz 2 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch ...


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