Artikel 3 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364; Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 24. Dezember 2025 StAG § 33, § 35a (neu)

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.

c)
Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,".

2.
Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:

§ 35a Sperrfrist

Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

1.
die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

2.
die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung."



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