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Artikel 3 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 StAG § 33, § 35a (neu)
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
- c)
- Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,".
- 2.
- Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a Sperrfrist
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn- 1.
- die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam B. v. 25. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 49 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 (27.02.2026) | Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AufenthRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
B. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49
Berichtigung AufenthRÄndGBer
... vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) wird wie folgt berichtigt: In Artikel 3 Nummer 2 wird in § 35a Satz 1 Nummer 2 die Angabe „unrichtige oder unvollständige ...
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