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§ 16 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
18 frühere Fassungen | wird in 79 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
18 frühere Fassungen | wird in 79 Vorschriften zitiert
§ 16
1Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007
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Frühere Fassungen von § 16 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StAG (vom 28.08.2007)
... 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 , 40b und 40c). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „ §§ 16 , 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16 , 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz ... Angabe „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16 , 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16 , 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ... sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Die Einbürgerung wird ... 2 entsprechen." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der ...
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