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Änderung § 40a StAG vom 20.08.2021

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§ 40a StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 40a StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a


(Text neue Fassung)

§ 40a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. 2 Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.



 
 

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