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Änderung § 17 StAG vom 29.07.2026
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| § 17 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 17 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Verzicht (§ 26), 2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). (2) 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. 2 Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn 1. die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, | |
| (Text alte Fassung) b) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist, c) die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder d) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 | (Text neue Fassung) b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist, d) die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder e) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 |
oder 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder 3. der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist. 3 Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind | |
1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, | 1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, |
2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, 3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder 4. sonst staatenlos würde. | |
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