Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (VatAnMVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,".
- b)
- Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e.
- 2.
- Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,".
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VatAnMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VatAnMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 VatAnMVG Einschränkung eines Grundrechts
... Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17624/a340540.htm
