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Artikel 3 - Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (VatAnMVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 StAG § 17

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:

„b)
die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,".

b)
Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e.

2.
Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VatAnMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VatAnMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 VatAnMVG Einschränkung eines Grundrechts
... Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 ...