§ 8 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 8 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er | (Text neue Fassung) (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er |
1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, | |
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. | 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. |
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. |