§ 7b VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7b VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit |
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt. |