1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind.
2Dazu zählen:
- 1.
- Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
- 2.
- Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
- Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- 5.
- Nebentätigkeiten,
- 6.
- sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 SÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse (vom 09.07.2021) ... (2) § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die ... nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und ... 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6 ...
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle". f) Die Angabe zu § 17 ... Tätigkeit betrauen" ersetzt. 18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende ... 18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle Die personalverwaltende Stelle ... Erkenntnisse. (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die ... nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6." 34. ... 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6 ." 34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274