§ 3 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 3 Zuständigkeit


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

3.
die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

4.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

5.
bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe

a)
im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,

für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. 3Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind

1.
für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Nachrichtendienstes und

2.
für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,

jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. 2Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten.


Text in der Fassung des Artikels 20 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 3 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 20 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.12.2007§ 33 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2590
aktuellvor 01.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021)
... Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 ...
§ 3a SÜG Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte (vom 21.06.2017)
... Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer ... dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen. (2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen ...
§ 11 SÜG Datenerhebung (vom 21.06.2017)
... Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder ...
§ 12 SÜG Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum (vom 09.07.2021)
... erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, ...
§ 13 SÜG Sicherheitserklärung (vom 09.07.2021)
... 16a und 17 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Wohnsitze seit der Geburt, ...
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 . (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ...
§ 18 SÜG Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (vom 09.07.2021)
... Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen ...
§ 19 SÜG Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen (vom 26.11.2019)
... 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Das ...
§ 25 SÜG Zuständigkeit (vom 21.06.2017)
... soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle ... nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die ... § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
§ 33 SatDSiG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird." 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „nach ... verwiesen wird." 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. ... 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 3. In § 24 wird der Satzteil „mit einer ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 20 11. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 13 Absatz 1 Nummer 17 und § 35 des ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, ... bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... Organisationseinheit wahrzunehmen." b) In Absatz 2 werden die Angabe „ § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" und das Wort ... 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 " und das Wort „zwischenstaatlicher" durch die Wörter „über- oder ... der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, ... „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte (1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer ... die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen. (2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen ... Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder ... erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen ... und 17 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Wohnsitze seit der ... und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 . (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn ... Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen ... des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann ... die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im ...

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 7 SGuSRÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... § 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach ... 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die ...


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