§ 3 Zuständigkeit
(1) 1Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
- 1.
- die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 3.
- die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
- 4.
- die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
- 5.
- bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe
- a)
- im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- b)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,
für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen.
3Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind
- 1.
- für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Nachrichtendienstes und
- 2.
- für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,
jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich.
2Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an.
3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten.
Frühere Fassungen von § 3 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 3 SÜG
interne Verweise§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021) ... Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 ...
§ 3a SÜG Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte (vom 21.06.2017) ... Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer ... dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen. (2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen ...
§ 11 SÜG Datenerhebung (vom 21.06.2017) ... Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder ...
§ 13 SÜG Sicherheitserklärung (vom 09.07.2021) ... 16a und 17 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Wohnsitze seit der Geburt, ...
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021) ... und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 . (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ...
§ 25 SÜG Zuständigkeit (vom 21.06.2017) ... soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle ... nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im ...
Zitat in folgenden NormenLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020) ... das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die ... § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSatellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
§ 33 SatDSiG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird." 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe nach ... verwiesen wird." 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. ... 2 Satz 1 wird die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 3. In § 24 wird der Satzteil mit einer ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, ... bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... Organisationseinheit wahrzunehmen." b) In Absatz 2 werden die Angabe „ § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" und das Wort ... 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 " und das Wort „zwischenstaatlicher" durch die Wörter „über- oder ... der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, ... „§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte (1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer ... die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen. (2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen ... Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder ... erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen ... und 17 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Wohnsitze seit der ... und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 . (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn ... Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen ... des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann ... die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im ...
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ... das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach ... 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die ...
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