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§ 20 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(2) 1Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. 3Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 20 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
| aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
| aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
| aktuell | vor 21.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SÜG Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (vom 16.01.2026)
... dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (7) Bei jeder Abfrage einer ...
§ 21 SÜG Übermittlung und Zweckbindung (vom 16.01.2026)
... Bestrebungen von erheblicher Bedeutung. (2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung ... für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt ...
§ 31 SÜG Datenverarbeitung in Dateisystemen (vom 16.01.2026)
... § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung." 23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des ... bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 ...
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung". f) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Verarbeitung ... f) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen". g) Nach § 25 wird ... Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) ... zu vernichten." c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 21. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Verarbeitung ... c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 21. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen ... Absatz 5. 21. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „ § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen (1) Die zuständige Stelle ... die Angabe „Dateisystemen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. c) In ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ... nicht abgegeben wird. § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 4 BVerSchZusG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. (7) ...
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