§ 30 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle



Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.



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