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§ 39 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 39 Übergangsvorschrift



1Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. 2Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 39 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  „§ 38 Bußgeldvorschriften". n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 ... n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 39 Übergangsvorschrift". 2. § 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 42. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 ... bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 42. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Übergangsvorschrift Für ... 42. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „ § 39 Übergangsvorschrift Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von ...