Änderung § 36 SÜG vom 30.12.2023

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§ 36 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 36 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes


(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:

1. § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2. die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 18 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 18 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

(heute geltende Fassung) 



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