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Änderung § 24 SÜG vom 16.01.2026

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§ 24 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 24 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Anwendungsbereich


(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die

1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

(Text alte Fassung)

2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.

(Text neue Fassung)

2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

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