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Änderung § 31 SÜG vom 21.06.2017

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§ 31 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 31 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
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§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien


(Text neue Fassung)

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien


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1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.



1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.