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Änderung § 14 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 14 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 14 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
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(Text alte Fassung) § 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung | (Text neue Fassung)§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung |
| (1) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2 Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. (2) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. 2 Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. | (1) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2 Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. (2) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. 2 Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. |
(Textabschnitt unverändert) (2a) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. 2 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. 3 Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch. | |
| (3) 1 Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. 2 Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 3 Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 4 § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. (4) 1 Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. 2 Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. (5) 1 Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person | (3) 1 Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. 2 Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 3 Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 4 § 6 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. 5 Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. 6 Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. 7 Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. 8 Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem. (4) 1 Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person |
1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder 2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist. 2 Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. 3 § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt. | |
(5) 1 Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. 2 Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. | |
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