Änderung § 15 SÜG vom 16.01.2026

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§ 15 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 15 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit


Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder

2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

(Text alte Fassung)

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(Text neue Fassung)

und sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(heute geltende Fassung) 



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