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Änderung § 27a SÜG vom 16.01.2026

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§ 27a SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 27a SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

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§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. 2 Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. 3 § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.