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Änderung § 28 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 28 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 28 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Aktualisierung | |
| (Text alte Fassung) (1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu. | (Text neue Fassung) (1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu. |
(2) 1 Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. 2 Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 3 Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4567/al235153-0.htm
