| § 27a SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 27a SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle |
(1) 1 Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. 2 Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. 3 § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) 1 Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3. |