Änderung § 30 SÜG vom 16.01.2026

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§ 30 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 30 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle


(Text neue Fassung)

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle


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Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.



Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.




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