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§ 30 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle



Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.





 

Frühere Fassungen von § 30 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle". j) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 30 Sicherheitsakte der ... j) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle". k) Die Angabe zu § 31 ... §§ 15a und 15b" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „§ 30 ... b) Satz 2 wird gestrichen. 33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle ... 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „ § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle Für die Sicherheitsakte in der ...