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Änderung § 31 SÜG vom 16.01.2026

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§ 31 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 31 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien


(Text neue Fassung)

§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen


vorherige Änderung

1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.



1 § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. 2 Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.

(heute geltende Fassung)