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Änderung § 38 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 38 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 38 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 38 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 38 Bußgeldvorschriften |
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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