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§ 38 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 38 Übergangsregelung



Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.





 

Frühere Fassungen von § 38 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  „§ 34 Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsregelung". k) ... j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Übergangsregelung". k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.  ... durch die Wörter „nichtöffentlichen Bereich" ersetzt. 39. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsregelung Bei ... Bereich" ersetzt. 39. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Übergangsregelung Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Übergangsregelung für ... „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Übergangsregelung ...