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§ 38 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 38 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 38 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
| aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
| aktuell | vor 21.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... „§ 34 Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsregelung". k) ... j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Übergangsregelung". k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen. ... durch die Wörter „nichtöffentlichen Bereich" ersetzt. 39. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsregelung Bei ... Bereich" ersetzt. 39. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Übergangsregelung Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Übergangsregelung für ... „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Übergangsregelung ...
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften". m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 ... m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 38 Bußgeldvorschriften". n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende ... 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen ...
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