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Änderung § 8 SÜG vom 21.06.2017

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§ 8 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 8 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung


(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(Text alte Fassung)

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

d) das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

2 § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.