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Änderung § 8 SÜG vom 27.06.2020

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§ 8 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung


(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) 1 Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

(Text alte Fassung)

d) das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,

(Text neue Fassung)

d) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

2 § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.




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