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§ 5 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5



Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben

1.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und

2.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.



 

Zitierungen von § 5 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EWMV
... entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ... entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ...